Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kaufverträge mit Betrieben des Installateur-u. Heizungsbauer-Handwerk


Vom 19. Februar 2003: Der Zentralverband Sanitär Heizung Klima, Rathausallee 6, 53757 St. Augustin, hat am 13. Februar 2003 die nachfolgend wiedergegebene Empfehlung "Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kaufverträge mit Betrieben des Installateur- und Heizungsbauer-, Klempner-, Ofen- und Luftheizungsbauer-, Behälter- und Apparatebauer-Handwerk" nach § 22 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beim Bundeskartellamt angemeldet:

 Der Zentralverband Sanitär Heizung Klima empfiehlt den Unternehmen des Installateur- und Heizungsbauer-, Klempner-, Ofen- und Luftheizungsbauer-, Behälter- und Apparatebauer-Handwerks unverbindlich, nachstehende Geschäftsbedingungen zu verwenden.

1 Allgemeines

Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle von uns durchzuführenden Verkäufe sind die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie etwaige individuelle Vereinbarungen. Sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Käufers, die nicht anerkannt werden.

§ 2 Angebote und Unterlagen

(1.) Angebote des Verkäufers sind grundsätzlich freibleibend. Soweit ein schriftliches Angebot des Verkäufers vorliegt und nichts anderes vereinbart ist, so ist das Angebot für die Zeit von 3 Wochen nach Abgabe bindend.

(2.) Der Verkäufer gibt grundsätzlich keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie für Waren sowie für Angaben, Beschreibungen  oder Zeichnungen in Preislisten, Katalogen oder Drucksachen ab. Sofern der Käufer kein Verbraucher ist, sind nur ausdrücklich getroffene Vereinbarungen über eine bestimmte Beschaffenheit oder eine bestimmte Haltbarkeit des Kaufgegenstandes als eine Garantie zu werten.

(3.) Warenproben, Modelle, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Verkäufers dritten Personen nicht zugänglich gemacht werden und sind bei Nichtabschluss des Kaufvertrages unverzüglich an den Verkäufer zurückzugeben. Eventuell erstellte Vervielfältigungen sind in diesem Fall zu vernichten.

§ 3 Lieferzeit, -ort und Gefahrübergang

(1.) Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Einhaltung etwaiger Verpflichtungen des Käufers, insbesondere vereinbarte Teilzahlungsverpflichtungen, voraus. Für Lieferverzögerungen in Folge von höherer Gewalt oder anderen unabwendbaren, vom Verkäufer nicht zu vertretenden Umständen, wie z.B. Arbeitskämpfe, übernimmt der Verkäufer keine Haftung. Die Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum der Behinderung. Der Käufer, der Verbraucher ist, hat auch innerhalb verlängerter Lieferfristen das Recht zum Rücktritt gemäß der gesetzlichen Regelung (§§ 437 Nr. 2, 440 BGB), insbesondere weil der ursprüngliche Liefertermin nicht eingehalten werden konnte. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind.

(2.) Lieferungen erfolgen ab Niederlassung des Verkäufers auf Kosten und Gefahr des Käufers. Wird auf Verlangen des Käufers, der kein Verbraucher ist, der Kaufgegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort versendet, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit Auslieferung an den Frachtführer auf den Käufer über.

(3.) Ist Lieferung frei Anlieferungsort vereinbart, so obliegt das Abladen dem Verkäufer. Bei Lieferung an den Anlieferungsort werden für Lastwagen und Anhänger/Lastzug befahrbare Anfuhrwege vorausgesetzt. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers den befahrbaren Anfuhrweg, so haftet der Käufer für die hierdurch auftretenden Schäden. Die Anlieferzeit ist zu vereinbaren. Vom Käufer verschuldete Wartezeiten/Standzeiten werden berechnet.

(4.) Bei Lieferung geht die Gefahr bezüglich des Kaufgegenstandes mit Übergabe, bei Lieferung mit Montage bei Fertigstellung der Montage durch Abnahme der Montageleistung über. (5.) Gerät der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über.

§ 4 Zahlungsbedingungen und Verzug

(1.) Alle Preise gelten ab Verkaufsniederlassung inklusive Mehrwertsteuer zzgl. Verpackung und Fracht/Porto bzw. ab Lager frei Verladen. Erfolgt der Verkauf nach Listenpreisen, so gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Listenpreise. Montage, Inbetriebnahme, Einregelung oder ähnliche Leistungen werden auf Wunsch ausgeführt und die Kosten für diese Leistungen gesondert in Rechnung gestellt.

(2.) Eine Mehrwertsteuererhöhung wird im kaufmännischen Verkehr sofort, im nicht kaufmännischen Verkehr dann an den Käufer weiterberechnet, wenn die Ware nach dem Ablauf von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert wird.

(3.) Nach Lieferung oder Bereitstellung der Ware sind Rechnungen, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort fällig und zahlbar. Alle Zahlungen sind aufs Äußerste zu beschleunigen und vom Käufer ohne jeden Abzug (Skonto, Rabatt), spätestens binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt an den Verkäufer zu leisten. Nach Ablauf der 10-Tages-Frist befindet sich der Käufer in Verzug, soweit kein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB vorliegt.

(4.) Wechsel und Schecks werden nur erfüllungs- halber angenommen, die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.

(5.) Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

§ 5 Eigentumsvorbehalte

(1.) Der Verkäufer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Kaufgegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Veräußert der Käufer, der kein Verbraucher ist, den Kaufgegenstand weiter, so hat er seinem Abnehmer den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers offen zu legen. Ferner darf der Käufer, der kein Verbraucher ist, mit seinem Abnehmer kein Abtretungsverbot vereinbaren. Werden die Rechte des Verkäufers beeinträchtigt, z. B. durch Pfändung, muss der Käufer dies ihm sofort schriftlich anzeigen.

(2.) Soweit die Kaufgegenstände wesentliche Bestandteile eines Gebäudes oder Grundstückes des Käufers geworden sind, verpflichtet sich der Käufer, der kein Verbraucher ist, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen eigener Leistungsverweigerungsrechte dem Verkäufer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Käufers, der kein Verbraucher ist.

(3.) Werden Kaufgegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden oder verarbeitet, so überträgt der Käufer, der kein Verbraucher ist, falls durch die Verbindung oder Verarbeitung Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Verkäufers an den Verkäufer.

§ 6 Sachmängel

(1.) Erkennbare Mängel der Kaufsache, Fehlmengen oder Falschlieferungen hat der Käufer, der kein Verbraucher ist, vor Verarbeitung oder Einbau unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 7 Tagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen.

(2.) Systemimmanente geringe Farbabweichungen und geringe Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß.

(3.) Gegenüber einem Käufer, der kein Verbraucher ist, ist die Haftung für Sachmängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.

(4.) Bei Lieferung neu hergestellter Sachen, die nicht entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, verjähren Mängelansprüche (§ 437 BGB) des Käufers, der kein Verbraucher ist, in einem Jahr. Im Übrigen gilt für Käufer (sowohl Verbraucher als auch Unternehmer) die gesetzlichen Regelungen für Mängelansprüche (§ 437 BGB), z. B. im Fall des Rückgriffsanspruchs des Verbrauchers § 479 BGB.

(5.) Soweit der Käufer, der nicht Verbraucher ist, wegen des Kaufgegenstandes einen Mängelanspruch seines Abnehmers erfüllen muss, hat er im Falle des Lieferantenregresses des § 478 BGB den Verkäufer unverzüglich in Kenntnis zu setzen und nach Möglichkeit im Fall der Mängelbeseitigung die kostenmäßig günstigste Art zu wählen. Bei Lieferung gebrauchter Sachen verjähren Mängelansprüche bei einem Käufer, der Verbraucher ist (§ 13 BGB), in einem Jahr. Ist der Käufer kein Verbraucher, so erfolgt der Verkauf von gebrauchten Sachen unter Ausschluss der Mängelhaftung.

(6.) Der vorstehende in Abschnitt VI Nummern 3, 4 und 6 genannte Haftungsausschluss mit der verkürzten Frist für Mängelansprüche gilt nicht, soweit die Haftung gesetzlich vorgeschrieben ist, z. B. bei Vorliegen einer Beschaffenheitsgarantie, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen sowie bei Haftung für sonstige Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen.

§ 7 Haftung

(1.) Der Verkäufer haftet für Schäden, die nicht am Kaufgegenstand selbst entstanden sind, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen, im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger, nicht jedoch fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn selbst (Verkäufer), seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen; bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung. des Vorliegens von Mängeln, die der Verkäufer arglistig verschwiegen hat, der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes (auch im Sinne einer garantierten Abwesenheit eines Mangels), der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, im Falle einfacher Fahrlässigkeit (nicht jedoch grober Fahrlässigkeit und Vorsatz) ist der Schadensersatz des Käufers, der kein Verbraucher ist, auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird; der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2.) Stehen dem Käufer nach diesem Abschnitt VII Haftung ein Schadensersatzanspruch zu, so verjährt dieser mit Ablauf der in Abschnitt VI Nummer 4 bzw. 6 genannten Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche. Für einen Schadensersatzanspruch nach dem Produkthaftungsgesetz gilt die in diesem Gesetz genannte Verjährungsfrist.

§ 8 Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, Verhandlungssprache ist Deutsch.

§ 9 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen sowie deliktsrechtlichen Ansprüche ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers, soweit entweder beide Vertragsparteien Kaufleute sind oder der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens und der Verkäufer Kaufmann ist.

Diese Bekanntmachung enthält keine Entscheidung über die Vereinbarkeit der Empfehlungen mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung. Die Befugnis, nach diesem Gesetz sowie aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften die gerichtliche Überprüfung zu verlangen, wird durch diese Bekanntmachung nicht eingeschränkt. Die vorstehenden Empfehlungen sind unverbindlich. Zu ihrer Durchsetzung darf kein wirtschaftlicher, gesellschaftlicher oder sonstiger Druck angewendet werden.

Bonn, den 19. Februar 2003, B 2 - 45331 - BO - 11/03, Bundeskartellamt, 2. Beschlussabteilung